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   OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20   

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https://dejure.org/2020,16433
OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20 (https://dejure.org/2020,16433)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.06.2020 - 3 B 196/20 (https://dejure.org/2020,16433)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 3 B 196/20 (https://dejure.org/2020,16433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 161 Abs. 2, IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Erledigung der Hauptsache; Mindestabstand; Schulpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mindestabstand und die Schulpflicht - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Leipzig, 15.05.2020 - 3 L 245/20

    Fehlende Mindestabstandsregelung in Grundschulen zu Coronazeiten - Verstoß gegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    Az.: 3 B 196/20 3 L 245/20.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Mai 2020 - 3 L 245/20 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.

  • BVerwG, 06.08.1987 - 3 B 18.87

    Erhöhung des Vermahlungsplafonds einer Mühle - Bemessung der Plafondmenge für

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    Zu unterscheiden ist zwischen der Erledigung des Rechtsstreits (in der Hauptsache) einerseits und der Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits) andererseits (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 3 B 18.87 -, juris Rn. 8 f.).

    Mit der übereinstimmenden Erklärung, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe, beschränken die Beteiligten ihren Streit auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen soll (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 3 B 18.87 -, juris Rn. 8 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 26 f. , 36 f.).

  • VGH Hessen, 24.04.2020 - 8 B 1097/20

    Schulpflicht z. T. außer Kraft gesetzt

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    7 Kinder im Grundschulalter - ebenso wie Kindergartenkinder - könnten nicht auf die Wahrung eines Mindestabstands verwiesen werden, weil sie diesen aufgrund ihres Alters, ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Reifegrades bei hoher Beweglichkeit (hierzu ausdrücklich HessVGH, Beschl. v. 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, juris Rn. 61 zum "gerichtsbekannten" Bewegungsdrang) nicht einhalten würden und auch die Lehrkonzepte für die Abhaltung des Unterrichts in Grundschulen die Einhaltung eines solchen Mindestabstands weder ermöglichten noch vorsähen.
  • OVG Sachsen, 10.06.2020 - 3 B 194/20

    Grundschule; Mindestabstand; Schutzpflicht; körperliche Unversehrtheit; Corona

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    6 Der Senat hat den Normenkontrollantrag einer Grundschullehrerin gegen § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gilt (SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 3 B 194/20 -, juris).
  • BVerwG, 29.09.1988 - 7 B 185.87

    Rechtsstreit - Erledigung - Mündliche Verhandlung - Festhalten am Klageantrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    Davon zu unterscheiden ist die Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits), nämlich wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzieht, das Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschl. v. 29. September 1989 - 7 B 185.87 -, juris).
  • BVerwG, 14.03.2008 - 9 VR 3.07
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    Beschränkt sich die Prüfung allein noch auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sind schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden, weswegen nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 14. März 2008 - 9 VR 3.07 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, a. a. O. Rn. 86 m. w. N.).
  • BVerwG, 01.11.1984 - 4 B 247.84

    Überprüfung der Auslegung und Anwendung einer landesrechtlichen Vorschrift durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.06.2020 - 3 B 196/20
    Der Begriff der "Hauptsache" in § 161 Abs. 2 VwGO bezeichnet dabei den gesamten durch die Anträge im konkreten Verfahren markierten sachlichen Streitgegenstand im Unterschied zur Kostenentscheidung und zu anderen Nebenentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 1995 - 4 B 247.84 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 1 S 3255/21

    Anfechtung bzw. Widerruf einer prozessualen Erledigungserklärung

    aa) Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt, wie von § 162 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt, immer dann ein, wenn die Hauptbeteiligten des Rechtsstreits diesen für erledigt erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1987 - 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MStG Nr. 11; vgl. zur davon zu unterscheidenden Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits SächsOVG, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 B 196/20 - LKV 2020, 506, m.w.N.), wenn also zwei übereinstimmende und wirksame Erledigungserklärungen vorliegen (vgl. R. P. Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 10, 13, m.w.N.).

    Die Antragsteller sind hierbei ersichtlich davon ausgegangen, dass, wenn die Behörden ihre Entschlüsselungsbemühungen tatsächlich eingestellt und die Daten gelöscht haben, dieser Umstand zu einer Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits geführt hat, weil damit gegebenenfalls das Klagebegehren gegenstandslos geworden ist (vgl. a.a.O., S. 2: "dem Begehren der Kläger [vollständig] entsprochen"; s. näher zum Begriff der "Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreits" BVerwG, Beschl. v. 29.09.1989 - 7 B 186/87 - NVwZ 1989, 47, und zur Abgrenzung zum Begriff der "Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache" im Sinne von § 162 Abs. 2 VwGO NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2021 - 2 ME 75/21 - NdsVBl 2021, 313, sowie erneut SächsOVG, Beschl. v. 24.06.2020, a.a.O., m.w.N.).

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